Wird Gotthard-Raser in Deutschland belangt?
Im Fall des im Tessin verurteilten Autobahnrasers ist die Bitte um Rechtshilfe in Deutschland eingetroffen. Wo das Strafmass letztlich vollzogen wird, bleibt noch offen.

Ein im Februar im Tessin verurteilter Autobahnraser könnte nun auch in seinem Heimatland Deutschland bestraft werden. Beim Justizministerium in Baden-Württemberg ist mittlerweile ein Ersuchen um Vollstreckung der Freiheitsstrafe eingetroffen. Es war im Mai vom Schweizer Bundesamt für Justiz gestellt worden.
Das Justizministerium werde den Fall nun an die zuständige Staatsanwaltschaft weiterleiten, teilte der Sprecher des Ministeriums für Justiz und Europa im Land Baden-Württemberg am Mittwoch auf Anfrage mit. Er bestätigte einen entsprechenden Artikel der Tageszeitung «Blick» vom selben Tag.
Ersuchen um stellvertretende Strafvollstreckung
Die Staatsanwaltschaft wiederum leite ein Verfahren ein und entscheide über einen Antrag an eine Strafkammer des Landesgerichts. Dann werde der Beschuldigte angehört, und es werde geprüft, ob der im Tessin verurteilte Raser die Strafe absitzen muss, führte der Ministeriumssprecher aus.
Das Schweizer Bundesamt für Justiz (BJ) hatte im Mai ein Ersuchen um stellvertretende Strafvollstreckung gestellt, nachdem das rechtskräftige Urteil sowie weitere Dokumente vom Italienischen ins Deutsche übersetzt worden waren.
Im Gotthardtunnel überholt
Der in Baden-Württemberg wohnhafte Autobahnraser war im Februar von einem Gericht in Lugano zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden – zwölf Monate davon waren unbedingt zu verbüssen. Sein Sportwagen wurde konfisziert. Im Sommer 2014 war der Mann mit bis zu Tempo 200 über die Autobahn A2 gerast und hatte dabei im Gotthard-Strassentunnel zehn Mal überholt.
Da der Fahrer seinem Gerichtsprozess Anfang des Jahres fernblieb, kam die Frage auf, ob und in welcher Form er überhaupt zur Rechenschaft gezogen werden könne. Eine Auslieferung erschien von Anfang an als sehr unwahrscheinlich, da Deutschland sich wie die Schweiz und zahlreiche andere Staaten das Recht vorbehält, die Auslieferung eigener Staatsangehöriger abzulehnen.
Rechtshilfeersuchen aus der Schweiz als Seltenheit
Ob die in der Schweiz verhängte Freiheitsstrafe nun auch in Deutschland vollstreckt werden kann, hängt laut dem Bundesamt für Justiz insbesondere davon ab, ob der Sachverhalt auch nach deutschem Recht strafbar ist.
Für die Justiz in Baden-Württemberg stellt der Fall in gewisser Weise Neuland dar. Eine Rechtshilfeersuchen aus der Schweiz in diesem Bereich habe es in den «vergangenen Jahren» nicht gegeben, sagte der Ministeriumssprecher.
SDA/kaf
Dieser Artikel wurde automatisch aus unserem alten Redaktionssystem auf unsere neue Website importiert. Falls Sie auf Darstellungsfehler stossen, bitten wir um Verständnis und einen Hinweis: community-feedback@tamedia.ch