Mögliche Absetzung eines SVP-RichtersSieg für Richter «Gnadenlos»
Das Bundesgericht empfiehlt die Absetzung von David R. Wenger wegen eines umstrittenen Personalentscheids. Nun entlastet ein neues Urteil den für seine harten Asylurteile bekannten Juristen.

Dem Asylrichter David R. Wenger (SVP) droht ein Amtsenthebungsverfahren. Die Gerichtskommission des Parlaments prüft in diesen Tagen, ob sie ein solches eröffnen muss. Die Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts in St. Gallen wirft Wenger vor, er habe in einem Asylfall die Zusammensetzung der urteilenden Richter in unlauterer Absicht verändert.
Bundesverwaltungsrichter Wenger hat laut der Verwaltungskommission eine ihm von der Gerichtskanzlei zugeteilte Richterin ausgewechselt, weil diese den Asylfall anders beurteilte als er. Er habe diese Zweitrichterin durch eine andere ersetzt, um mit ihr das Urteil in seinem Sinne zu beeinflussen. Wenger hat den Ruf, als Mitglied der SVP «härtester Asylrichter der Schweiz» zu sein – medial wurde Wenger auch schon als «Richter Gnadenlos» betitelt.
Wenger und dessen Anwalt Max Imfeld haben diese Darstellung immer bestritten. Er habe die Zweitrichterin nur ausgetauscht, weil die Gerichtskanzlei bei deren Einsetzung eine Regel missachtet habe. Seine Absicht sei es gewesen, diesen Fehler zu korrigieren.
Wenger hatte in einem Vorverfahren zusammen mit einer anderen Zweitrichterin den Fall an das Staatssekretariat für Migration (SEM) zur weiteren Abklärung zurückgewiesen. Kommen solche Fälle abermals ans Bundesverwaltungsgericht, entscheiden in der Regel dieselben beiden Richter. Der Kanzleifehler bestand darin, dass Wenger eine neue Zweitrichterin an die Seite gestellt bekam. Diese war aber noch nie mit dem Fall befasst.
Amtsenthebung ist Maximalstrafe
Eine Amtsenthebung bedeutet für Richter das berufliche Aus. Voraussetzung für diese Maximalstrafe ist eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Amtspflichten. Die Auswechslung der Richterkollegin sei in der Tat eine schwerwiegende Amtspflichtverletzung Wengers, fand auch das Bundesgericht als Aufsichtsbehörde – und empfahl dem Parlament den Rauswurf Wengers aus dem Bundesverwaltungsgericht.
So weit dürfte es voraussichtlich kaum kommen, denn nun entlastet ein veröffentlichtes Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts Wenger. Die Revision und damit die Neubeurteilung des Asylfalls durch andere Richter hatte die Anwältin des betroffenen Asylsuchenden verlangt, nachdem sie vom Richterwechsel Wengers erfahren hatte. Mit der Revision verbunden war die Hoffnung, dass der erstinstanzlich abgewiesene Asylsuchende am Ende ein positives Urteil erhalten werde und in der Schweiz bleiben könne.
Doch diese Hoffnung war vergeblich, denn das Revisionsgericht bestätigt nun das Urteil, das Wenger zusammen mit der von ihm eingewechselten Zweitrichterin gefällt hatte. Demnach muss der Asylsuchende die Schweiz verlassen, unter anderem, weil er dem Staatssekretariat für Migration im Asylverfahren falsche Angaben über seine Flucht, deren Gründe und auch über seine Herkunft gemacht hatte.
«Reglementarisch vorgeschrieben»
Entlastet wird Wenger noch in einem zweiten wichtigen Punkt. Beurteilt hat das Revisionsgericht nämlich auch, ob Wenger korrekt vorging, als er die ursprüngliche Richterin auswechselte. Das Gericht kommt zwar zum Schluss, dass Wenger seine Kollegin zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens nicht mehr hätte auswechseln dürfen. Gleichzeitig billigt es Wenger aber zu, er habe einen Zuteilungsfehler der Kanzlei entdeckt und mit seiner Auswechslung lediglich den reglementarisch vorgeschriebenen Zustand wiederherstellen wollen.
Für Max Imfeld, den Anwalt Wengers, ist mit dem Revisionsurteil nun klargestellt, dass seinem Mandanten keine schwerwiegende Amtspflichtverletzung hätte vorgeworfen werden dürfen. Eine Amtsenthebung komme für die Gerichtskommission somit wohl nicht infrage, prognostiziert er.
Imfeld kritisiert zudem das Bundesgericht in Lausanne, weil es der Gerichtskommission die Amtsenthebung Wengers empfahl. Das nun vorliegende Revisionsurteil sei der «peinliche Beweis», so Imfeld, dass das Bundesgericht die wesentlichen Aspekte schlicht nicht korrekt abgeklärt habe.
Das Bundesgericht sagt dazu auf Anfrage, es könne zum laufenden Aufsichtsverfahren keine Stellung nehmen.
Fehler gefunden?Jetzt melden.