Strassburg: Schweiz muss Sterbehilfe klar regeln
Die Schweiz muss gesetzlich festlegen, ob und unter welchen Bedingungen Menschen ohne tödliche Krankheit ein medikamentöser Suizid zu ermöglichen ist. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Die Schweiz muss klar regeln, ob und falls ja unter welchen Bedingungen sterbewilligen Personen ohne tödliche Krankheit ein medikamentöser Suizid zu ermöglichen ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat einer 82-Jährigen Zürcherin Recht gegeben.
Die betroffene Frau leidet an keiner schweren Krankheit, möchte mit ihrem Freitod aber dem altersbedingten körperlichen und geistigen Verfall entgehen. Die Sterbehilfeorganisation Exit verweigerte ihr die Suizid-Unterstützung. Bemühungen um ein ärztliches Rezept für das tödliche Mittel Natrium-Pentobarbital (NAP) blieben erfolglos.
Achtung des Privatlebens
2009 gelangte sie deshalb an die Zürcher Gesundheitsdirektion und ersuchte darum, dass ihr über den kantonsärztlichen Dienst 15 Gramm NAP direkt abzugeben oder wenigstens ein Rezept dafür auszustellen sei. Die Zürcher Behörden und Gerichte verwehrten ihr diesen Wunsch. Das Bundesgericht wies ihre Beschwerde 2010 ab.
Der EGMR hat auf Beschwerde der Frau nun festgestellt, dass die Schweiz ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt hat, wie es von Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert wird.
Ungewissheit schafft Leiden
Konkret bemängelt haben die Richter in Strassburg nicht die verweigerte Abgabe von NAP im konkreten Fall. Vielmehr wird die Schweiz aufgefordert, klare und verständliche Richtlinien zu erlassen, ob und unter welchen Bedingungen Sterbewillige ohne tödliche Krankheit Zugang zu NAP erhalten sollen.
Wie eine solche Regelung auszusehen hat, ist laut Gericht dabei vollständig der Schweiz überlassen. Der Gerichtshof beziehe zum möglichen Inhalt in keiner Weise selber Stellung. Nach Ansicht des EGMR hat die Frau wegen der ungewissen Situation in Bezug auf den Ausgang ihres Sterbewunsches sicherlich gelitten.
Abschreckende Wirkung auf Ärzte
Dies wäre zu vermeiden gewesen, wenn von Seiten der Schweiz eine klare und verständliche Regelung dazu bestehen würde, ob die medizinisch verantwortlichen Personen in solchen Fälle NAP verschreiben dürften. Das Fehlen einer entsprechenden Regelung sei geeignet, auf Ärzte eine abschreckende Wirkung zu haben.
Das werde im konkreten Fall durch die Angaben von zwei Ärzten bestätigt, welche der Betroffenen kein Rezept für NAP ausgestellt hätten, weil sie langwierige juristische Auseinandersetzungen oder negative berufliche Konsequenzen befürchtet hätten.
Lösung wird schwer
Der EGMR anerkennt, dass es wahrscheinlich schwer werden wird, zu einer solch gewichtigen Frage mit ethischen und moralischen Aspekten einen politischen Konsens zu finden. Schwierigkeiten dieser Art seien aber Teil des demokratischen Prozesses und würden Staaten nicht von der Erfüllung ihrer Aufgaben entbinden.
Der Entscheid der zweiten Abteilung in Strassburg ist nicht einstimmig gefallen. Drei der sieben beteiligten Richter kamen zum Schluss, dass keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens vorliege. Sie wurden von ihren Kollegen aber überstimmt.
Gesetzliche Neuregelung abgelehnt
In seinem Entscheid von 2010 hatte das Bundesgericht erwähnt, dass nach neueren ethischen, rechtlichen und medizinischen Stellungnahmen auch bei schweren psychischen Beeinträchtigung eine Verschreibung von NAP im Ausnahmefall zulässig sein könnte. Allerdings bestehe kein Anspruch auf Abgabe von NAP durch Ärzte oder den Staat.
Auf gesetzlicher Ebene wurde vom Parlament im vergangenen Jahr eine Neuregelung der Suizidhilfe abgelehnt. Aktuell müssen sterbewillige Personen urteilsfähig und ausreichend informiert sein. Der Sterbewunsch muss wohlerwogen, ohne äusseren Druck geäussert und dauerhaft sein.
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