Unbekannter Schütze war eine Erfindung – die Suva zahlte zu Recht nicht
Thun/UetendorfNach einer Schiesserei reichte der Verletzte eine falsche Schadenmeldung ein. Die Geschichte flog auf, und die Suva verweigerte ihre Leistungen. Zu Recht, wie das
Im Jahr 2004 war ein heute 36-jähriger Mann aus Thun gleich zweimal in eine Schiesserei verwickelt. Der erste Vorfall ereignete sich im April. In der Schadenmeldung an seine damalige Unfallversicherung Suva gab er an, mit seinem Vetter in dessen Auto unterwegs gewesen zu sein. Plötzlich habe ein Anhalter von der Strasse her auf ihn geschossen und ihn am Knie getroffen. Später kam ans Licht, dass sich der Vorfall in Wahrheit ganz anders abgespielt hatte, woraufhin die Suva ihre Leistungen einstellte. Der Mann wurde wegen Irreführung der Rechtspflege angezeigt und verurteilt. Während des Strafverfahrens gab er zu, dass er nicht von einem unbekannten Dritten, sondern durch eine Schussabgabe im Fahrzeuginnern unabsichtlich verletzt worden sei. Schiesserei im Bashkim Am 10.Dezember 2004, mehr als ein halbes Jahr nach dem ersten Vorfall, erlitt der Mann eine weitere Schussverletzung. Im Club Bashkim in Uetendorf eskalierte ein Streit um 10 Franken Einsatz bei einem Kartenspiel (wir berichteten mehrmals). Der Vetter des Beschwerdeführers wurde bei der Schiesserei tödlich getroffen, er selber erlitt schwere Verletzungen. Für dieses Ereignis wollte die Suva nichts zahlen. «Wir sind nicht leistungspflichtig, da seit November 2004 keine Versicherungsdeckung mehr bestanden hat», so die Suva. Dagegen erhob die Helsana als Krankenpflegeversicherung des Mannes Einsprache, welche die Suva jedoch abwies. «Bezüglich des ersten Unfalls hat der Versicherte jahrelang auf einer falschen, jedoch für ihn günstige-ren Sachverhaltschilderung beharrt», begründete die Suva. Hätte er die Wahrheit gesagt, hätte er nämlich mit einer Leistungskürzung von bis zu 30 Prozent rechnen müssen. Laut Gesetz kann die Suva die Leistung für ein Ereignis verweigern, wenn ihr absichtlich eine falsche Unfallmeldung erstattet worden ist. Keine zusätzlichen Leistungen In der Folge gelangte die Helsana vor das kantonale Verwaltungsgericht. Sie stellte sich auf den Standpunkt, der Mann dürfe nur dann mit der Leistungsverweigerung bestraft werden, wenn er mit der erlogenen Meldung ihm nicht zustehende Leistungen hätte erschleichen wollen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Sie erklärte sein Verhalten wie folgt: Bei dem Gerangel zwischen ihm und seinem Vetter um die Waffe habe sich ein Schuss gelöst. Um eine Strafverfolgung gegen sich abzuwenden und weil ihnen der Vorfall peinlich gewesen sei, hätten sie sich die Geschichte des unbekannten Schützen ausgedacht und eine falsche Unfallmeldung eingereicht. «Er bezweckte damit aber nicht, eine zusätzliche Leistung zu erhalten», so die Argumentation. Besserstellung als Nebenfolge Das Gericht war anderer Meinung: «Auch wenn mit der Täuschung primär eine strafrechtliche Begünstigung bezweckt wurde, so war die gleichzeitig erreichte Besserstellung gegenüber dem Unfallversicherer als Nebenfolge doch auch bewusst einkalkuliert», heisst es im gestern veröffentlichten Urteil. Auch ihm als Laie habe klar sein müssen, dass falsche Angaben allenfalls Versicherungsleistungen auslösen könnten, auf die er eigentlich keinen Anspruch hätte. Er habe somit «absichtlich» eine falsche Unfallmeldung eingereicht. «Dieses Fehlverhalten wiegt schwer, zumal seine Täuschung zugleich ein strafrechtliches Vergehen darstellte», so das Gericht weiter. Die Suva sei somit zur Leistungsverweigerung berechtigt. Versicherungsschutz zu Ende? Auch für den zweiten Unfall muss die Suva nicht zahlen: «Der Versicherungsschutz war vor dem zweiten Ereignis im Dezember 2004 tatsächlich bereits abgelaufen.» Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde deshalb ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben, ein Weiterzug ans Bundesgericht ist möglich. Nora Scheidegger>
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