Der Einsprecher glänzte durch Abwesenheit
Ein Bauherr wurde von der Staatsanwaltschaft wegen Übertretung gegen das Baugesetz gebüsst. Weil er dagegen Einsprache erhob, kam es am Freitag zur Gerichtsverhandlung, zu welcher er jedoch unentschuldigt nicht erschien.

Die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Oberland in Thun war auf gestern 14 Uhr anberaumt. Doch vom Beschuldigten fehlte jede Spur. Mehrmals hielt die Gerichtsschreiberin nach ihm Ausschau. Als der 69-jährige Spanier um circa 14.15 Uhr trotz quittierter Vorladung noch immer nicht aufgetaucht war, begann Gerichtspräsident Jürg Santschi die Hauptverhandlung ohne den im Westen von Thun wohnhaften Mann.
Diese Möglichkeit sieht Artikel 356 Absatz 4 der Strafprozessordnung vor, der lautet: «Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.»
Unzulässige Dachfenster
Der Sachverhalt: Der Spanier missachtete als verantwortlicher Bauherr in einem Dorf in der Region Thun eine erteilte Baubewilligung gemäss Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramtes Thun vom August 2009. Er hatte die Vorgaben für zulässige Dachaufbauten überschritten und zusätzliche Dachfenster eingebaut. Der Mann hatte Projektänderungen eingereicht und um nachträgliche Baubewilligungen ersucht, welche aber abgelehnt wurden. Anfang dieses Jahres reichte die Gemeinde Strafanzeige ein.
Darauf flatterte dem Bauherrn ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern ins Haus. Der Mann wurde wegen Übertretung gegen das Baugesetz für schuldig erklärt und mit 2000 Franken gebüsst. Zudem hätte er Gebühren von 300 Franken bezahlen müssen. Dagegen erhob er Einsprache.
Der Strafbefehl gilt
«Infolge unentschuldigten Nichterscheinens bleibt der Strafbefehl», verfügte der Gerichtspräsident. Zu den 2300 Franken, kommen noch 150 Franken Mehrkosten hinzu. Die zusätzlich eingebauten Dachfenster müssen nicht rückgebaut werden. Die Verfügung ist noch nicht rechtskräftig, sie kann innerhalb von zehn Tagen angefochten werden.
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