Mit 60 statt 80 an den Sportplätzen vorbei
Bei den Sportanlagen am Dorfrand Richtung Wiler soll künftig langsamer gefahren werden. Autofahrer müssen das Tempo um 20 Kilometer pro Stunde reduzieren. Das Ziel: eine erhöhte Verkehrssicherheit.

Kurz nach dem Kreisel auf der Unterdorfstrasse Richtung Wiler, aber noch vor den Utzenstorfer Sportanlagen steht eine Geschwindigkeitstafel. Sie hebt Tempo 50 auf und erlaubt wie üblich auf Ausserortsstrecken 80 Kilometer pro Stunde. Das soll sich jedoch bald ändern: Der Oberingenieurkreis IV des kantonalen Tiefbauamts verfügt in Absprache mit der Gemeinde mittels Verkehrsbeschränkung eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf der Unterdorfstrasse vom Kreisel bis zum Ende der Sportanlagen.
Viele Zu- und Wegfahrten
Der Tennisclub Utzenstorf hat Richtung Wiler auf der linken Seite seine Tennisplätze, ein Stück weiter befinden sich die Rasenfelder des FC Utzenstorf. Dazu gibt es einen Parkplatz, der Dutzenden Fahrzeugen Platz bietet. Wenn die Sportplätze benutzt werden, was nicht nur an Wochenenden der Fall ist, sondern fast jeden Abend und bei den Tennisplätzen oft auch tagsüber, bedeutet das auch viele Zu- und Wegfahrten beim Sportareal.
Laut Raffael Biner vom Oberingenieurkreis IV in Burgdorf kommt es bei den Sportanlagen immer wieder zu brenzligen Verkehrssituationen. Denn die Strasse Richtung Wiler sei stark befahren, weil sie eine Verbindung zum Autobahnanschluss in Kriegstetten sei. «Es fahren deshalb auch viele Lastwagen auf dieser Strecke», sagt Biner. Ebenfalls nicht ganz ungefährlich ist die Situation für Radfahrer. Denn wer mit dem Velo vom Dorf her kommend zu den Sportplätzen will, muss gleich nach dem Kreisel einen Einspurstreifen in der Mittelinsel benutzen, um auf die andere Strassenseite auf den Radweg zu gelangen.
Ein Wunsch der Vereine
Mit der Temporeduktion will «der Oberingenieurkreis IV die Verkehrssicherheit im Bereich der Sportanlagen erhöhen», wie aus einer Publikation im Amtsanzeiger hervorgeht. Die reduzierte Höchstgeschwindigkeit in jenem Abschnitt sei vor allem ein Begehren der Vereine und der Gemeinde gewesen, sagt Biner. Die Behörden seien mit dem Anliegen an den Oberingenieurkreis IV herangetreten.
Die Verfügung des kantonalen Amtes kann innert 30 Tagen seit der ersten Veröffentlichung bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion angefochten werden. Allerdings werde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen, heisst es in der Publikation. Würde eine Beschwerde gutgeheissen, müsste der Oberingenieurkreis IV die Temporeduktion allerdings wieder aufheben. tg
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