Mädchen (13) zu Tode gestürzt: War es fahrlässige Tötung?
Im Herbst 2011 ist ein damals 13-jähriges Mädchen in der Cholerenschlucht in Adelboden zu Tode gestürzt. Deswegen musste sich gestern ein Bergführer wegen fahrlässiger Tötung vor Gericht verantworten.

Am 13. Oktober 2011 endete der Zustieg zu einer Abseilstelle in der Cholerenschlucht für eine damals 13-jährige Schülerin aus der Ostschweiz mit dem Tod. Das Mädchen stürzte in die Schlucht ab. Trotz sofort eingeleiteter Erster Hilfe starb die Schülerin während des Transports ins Spital.
Der Vorfall: Anlässlich eines bei einer Anbieterin von Abenteuerevents gebuchten Klettertages befand sich das Mädchen unter der Führung eines heute 47-jährigen Bergführers aus dem Berner Oberland und in Begleitung einer 12-jährigen Kollegin auf dem Weg hinunter zur ersten Abseilstelle in der Cholerenschlucht. Dabei stürzte die 13-Jährige vom Weg in die Schlucht hinunter und fiel ins Wasser.
Dem verantwortlichen Bergführer wird nun fahrlässige Tötung zur Last gelegt. Er habe es unterlassen, den Weg hinunter zur ersten Abseilstelle in der Schlucht mit den beiden Mädchen am Seil zu begehen oder aber ein Fixseil zu installieren und die beiden daran zu sichern. Zudem sei dem Bergführer ihre Unerfahrenheit bekannt gewesen, und bei der Verunfallten habe es sich um ein grosses und übergewichtiges Mädchen gehandelt. «Bei einem pflichtgemässen Vorgehen hätte dessen Tod mit hoher Wahrscheinlichkeit vermieden werden können», steht in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland. Diese hatte das Verfahren einstellen wollen, wurde aber vom Obergericht zurückgepfiffen.
Entlastung durch Gutachter
Bei der gestrigen Hauptverhandlung befragte Gerichtspräsidentin Eveline Salzmann die Kollegin des Mädchens als Zeugin und einen Gutachter, selber Bergführer, als Sachverständigen. Beide entlasteten den Beschuldigten. Der Experte führte aus, dass es nach den geltenden Vorschriften nicht nötig gewesen sei, besondere Sicherheitsmassnahmen vorzukehren. Und die Kollegin erklärte, dass sie und die Verunfallte sich bei der Begehung der Schlucht sicher gefühlt hätten. Selbst Staatsanwältin Christine Schenk beantragte nach dem Vorliegen der Untersuchungsergebnisse einen Freispruch.
«Als versierter Bergführer hätte der Beschuldigte um die Gefahren in der Schlucht wissen müssen.»
Anwesend waren auch zwei Anwälte von vier Privatklägern, unter welchen sich die Mutter und eine Schwester des Opfers befanden. Die beiden Anwälte zerzausten die Gutachten des Sachverständigen nach Strich und Faden und hielten den Straftatbestand der fahrlässigen Tötung als erfüllt. «Als versierter Bergführer hätte der Beschuldigte um die Gefahren in der Schlucht wissen müssen», so ihre Beurteilung. Zudem habe es sich bei den beiden Mädchen um bergunerfahrene Personen gehandelt. Sie plädierten für einen Schuldspruch und forderten Entschädigungen und Genugtuungssummen für ihre Klienten.
Freispruch beantragt
Demgegenüber sah der private Verteidiger des Beschuldigten keine Pflichtverletzung seines Mandanten. Er stützte sich dabei vor allem auf die Gutachten des Sachverständigen. «Wen anders als einen Fachmann (Bergführer) hätte man denn im vorliegenden Fall beauftragen sollen?», fragte er. Er beantragte einen Freispruch und die Ausrichtung einer Entschädigung an seinen Klienten. Das Urteil wird heute eröffnet.
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