Geldblog: Schwindende KaufkraftKann man bei der PK einen Teuerungsausgleich einfordern?
Der Gesetzgeber hat die Pensionskassen nicht zu einem zwingenden Teuerungsausgleich der Altersrenten verpflichtet, weshalb diese Entscheidung letztlich jede PK selber treffen muss.

Sie schrieben in einem Ihrer Beiträge, dass eine Verpflichtung für einen Teuerungsausgleich bei den BVG-Altersrenten nicht existiere. Faktisch mag das richtig sein, weil die Pensionskassen ihre Wertschwankungsreserven bzw. den Deckungsgrad manipulieren können, sodass jede Rentenerhöhung die finanziellen Möglichkeiten übersteigt. Aber nach Gesetz (Art 36 Abs.2 BVG) müsste es grundsätzlich möglich sein, eine Pensionskasse zu einem Teuerungsausgleich zu zwingen, zum Beispiel bei einem Deckungsgrad von über 115 Prozent. Vielleicht findet sich einmal ein Rentner, der eine Aufsichtsbeschwerde macht, weil der Teuerungsausgleich nicht gewährt wird? Leserfrage von H.W.
Der von Ihnen angesprochene Artikel 36 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) äussert sich zu den Rahmenbedingungen zu einer Anpassung von Renten an die Preisentwicklung. Im Absatz 1 ist festgelegt, dass Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst werden.
Auf den 1. Januar dieses Jahres wurden gewisse Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen 2. Säule an die Preisentwicklung angepasst: Der Anpassungssatz betrug laut dem Bundesamt für Sozialversicherungen 0,3 Prozent bei den seit 2018 ausgerichteten Renten und 0,1 Prozent bei den Renten, die 2012 erstmals ausgerichtet wurden. Auch die AHV-Rente wird jeweils der Teuerung angepasst. Der Bundesrat passt die Renten in der Regel alle zwei Jahre der Lohn- und Preisentwicklung an.
Anders als die AHV wird die lebenslange Pensionskassen-Altersrente nicht automatisch der Teuerung angepasst. Laut Bundesamt für Sozialversicherung werden die Renten, für die das BVG keinen periodischen Teuerungsausgleich vorschreibt, von den Vorsorgeeinrichtungen ihren finanziellen Möglichkeiten entsprechend angepasst. Eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift für den Teuerungsausgleich gibt es hier nicht, weshalb bei den meisten Pensionskassen eine Anpassung an die Teuerung falls überhaupt nur freiwillig erfolgt. In den letzten paar Jahren war dies kein Problem, da die Inflation sehr gering oder sogar phasenweise negativ war. Inzwischen hat die Teuerung aber auch bei uns 2,9 Prozent erreicht, womit die Forderung nach einem Teuerungsausgleich nicht nur bei den Löhnen, sondern auch bei Altersrenten aufkommt.
Das oberste Organ der Pensionskasse hat zu entscheiden, ob ein Teuerungsausgleich bei der Rente gewährt wird oder nicht.
Nun kommt aber der von Ihnen in der Frage angesprochene Art 36 Abs.2 BVG zum Zug. Hier heisst es: «Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die nicht nach Absatz 1 der Preisentwicklung angepasst werden müssen, sowie die Altersrenten werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung der Preisentwicklung angepasst. Das paritätische oder das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden.» Der Gesetzgeber hat somit die Kassen nicht zu einem zwingenden Teuerungsausgleich der Altersrenten verpflichtet. Vielmehr ist es am obersten Organ der Pensionskasse zu entscheiden, ob ein Teuerungsausgleich bei der Rente gewährt wird oder nicht. Die Vorsorgeeinrichtung wird gesetzlich lediglich verpflichtet, die entsprechenden Beschlüsse in ihrer Jahresrechnung oder in ihrem Jahresbericht zu erläutern.
Ob eine Kasse einen Teuerungsausgleich gewähren kann oder nicht, hängt massgeblich davon ab, wie gesund ihre Finanzen sind. Hat sie genügend Wertschwankungsreserven gebildet? Diese sind gerade in Jahren mit starken Turbulenzen an den Finanzmärkten, wie wir sie momentan erleben, sehr wichtig. Damit ein Teuerungsausgleich von einer Kasse gewährt werden kann, müssen die Wertschwankungsreserven der Pensionskasse vollumfänglich aufgefüllt und genügend freie Mittel vorhanden sein.
Wenn eine Kasse aber all ihre Hausaufgaben gemacht hat, genügend Wertschwankungsreserven und einen hohen Deckungsgrad hat, kann eine Anpassung der Renten an die Teuerung grundsätzlich ein Thema werden. Die Organe der Pensionskasse haben angesichts des Gesetzestextes einigen Spielraum. Ich bin gespannt, inwiefern dieser vor dem Hintergrund der steigenden Teuerung und der Tatsache, dass die meisten Kassen finanziell recht robust dastehen, künftig genutzt wird.
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