Der illegale Holzunterstand muss weg
Ein Bauherr muss ein Holzlager rückbauen, das er ohne Bewilligung erstellt hatte. Das hat das Bundesamt für Raumentwicklung erwirkt. Die Gemeinde macht im Verfahren eine unglückliche Figur.
Die Gemeinde Rüeggisberg meinte es gut mit einem Bauherrn. Sie stellte zwar fest, dass der Mann verschiedene Bauten ohne Bewilligung ausgeführt hatte, unter anderem ein gedecktes Holzlager. Deshalb verlangte die Gemeinde ein nachträgliches Baugesuch. Sie verweigerte daraufhin zwar die Bewilligung, verzichtet jedoch darauf, zu verfügen, dass der Unterstand zurückgebaut werden müsse.
Der Eigentümer habe eine Holzheizung und sei auf das Lager angewiesen, ein Rückbau wäre unverhältnismässig. Zudem liege der Unterstand nahe beim Hauptgebäude. Mit der Pflanzung von Obstbäumen könnte der Bau auch besser in die Landschaft integriert werden. Diese Verfügung vom September 2013 wurde rechtskräftig.
So weit, so gut. Denn mit einem anderen, wieder nachträglich gestellten Baugesuch kam das Holzlager erneut ins Spiel. Obwohl es eigentlich rechtskräftig beurteilt war, wiederholte die Gemeinde im Januar 2018 ihre Verfügung in Sachen Unterstand. Nun tauchte eine neue Partei im Verfahren auf: das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).
Im Bundesinventar
Das Bundesamt wandte sich mit einer Beschwerde an die kantonale Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) und verlangte, dass das Holzlager zurückgebaut werde. Das rechtswidrige Bauen dürfe nicht belohnt werden, argumentierte das ARE.
Das Corpus Delicti befinde sich ausserhalb der Bauzone und zudem im Perimeter des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN). Die Wiederherstellung sei im öffentlichen Interesse. Die BVE folgt in ihrem kürzlich publizierten Entscheid der Argumentation des ARE und jener des kantonalen Amts für Gemeinden und Raumordnung.
Im Entscheid der BVE kommt die Gemeinde nicht gut weg. Denn sie hätte den Holzunterstand nicht ein zweites Mal beurteilen dürfen und habe dadurch einen «schweren Verfahrensfehler» begangen.
Auch wenn der Entscheid identisch gewesen ist. Weiter stellte sich heraus, dass das nachträgliche Gesuch für den Holzschopf nur im Amtsanzeiger und nicht auch im Amtsblatt publiziert worden war.
Das wäre aber Pflicht bei Vorhaben ausserhalb von Bauzonen. Damit begann die Einsprachefrist für das Bundesamt erst mit der neuen Publikation im letzten Januar zu laufen. Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion liess es offen, ob dieses Versäumnis der Gemeinde oder dem Bauherrn anzulasten sei.
Strenge Rechtsprechung
Die BVE kommt zum Schluss, dass das Lager zurückgebaut werden muss. Der Bauherr habe nicht gutgläubig davon ausgehen können, dass er einen über fünf Meter breiten, über zwölf Meter langen und bis zu gut zweieinhalb Meter hohen Unterstand in der Landwirtschaftszone und im Perimeter eines BLN-Objektes ohne Baubewilligung erstellen dürfe.
Zudem habe er schon mehrfach ohne Bewilligung gebaut. Die BVE weist auf die strenge bundesgerichtliche Rechtsprechung hin, wonach rechtswidrige Bauten grundsätzlich beseitigt werden müssen. Der Rückbau sei zumutbar, findet die BVE. Denn die Holzheizung sei schon mehrere Jahre in Betrieb gewesen, als das gedeckte Lager für das Stückholz erstellt worden sei.
Ein «Schönheitsfehler»
Peter Zurbrügg, Gemeindeschreiber und Bauverwalter von Rüeggisberg, spricht von einer langen Geschichte. Die Gemeinde habe mit der Betriebsnotwendigkeit für die Holzheizung versucht, zu begründen, warum sie den Rückbau 2013 nicht verfügt habe. Im späteren Verfahren habe die Gemeinde Klarheit schaffen und aufräumen wollen mit den verschiedenen Bauten ohne Bewilligung.
Es sei ein «Schönheitsfehler», dass der bereits beurteilte Schopf nochmals reingerutscht sei, fügt Zurbrügg an. Die Gemeinde werde ihre Lehren aus dem Verfahren ziehen. «Illegales Bauen darf nicht belohnt werden», betont er.
Der Eigentümer akzeptiert die Verfügung und wird den Holzunterstand zurückbauen. Er habe keine Kraft mehr, den Entscheid des Kantons vor dem Verwaltungsgericht anzufechten. Weiter will er sich nicht mehr zu dieser Streitigkeit äussern. Er wünsche sich aber, fügt er leicht verärgert an, dass die Gemeinde bei anderen Bauherren auch so genau hinschaue wie bei ihm.
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