Bergführer von fahrlässiger Tötung freigesprochen
Der Bergführer, dem fahrlässige Tötung zur Last gelegt worden war, ist freigesprochen worden. Er habe keine Sorgfaltspflichten verletzt, befand die Richterin.

Am 13. Oktober 2011 stürzte eine damals 13-jährige Schülerin aus der Ostschweiz in der Cholerenschlucht bei Adelboden zu Tode. In der Folge wurde einem Bergführer fahrlässige Tötung zur Last gelegt.
Der Verlust einer Tochter und Schwester sei tragisch und wiege schwer, sagte Gerichtspräsidentin Eveline Salzmann am Donnerstag zu Beginn der Urteilseröffnung. Aber auch der Bergführer, dem fahrlässige Tötung zur Last gelegt worden war und dessen Familie habe unter dem Ereignis gelitten. „Meine Aufgabe war es, das Geschehen objektiv, nüchtern und emotionslos zu beurteilen“, führte Salzmann weiter aus.
Kein pflichtwidriges Verhalten
Die Einzelrichterin hatte zu beurteilen, ob dem Bergführer pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden könne. Sie hatte dabei die Aussagen des Beschuldigten, der Kollegin, die bei dem Kletterausflug mit dabei war und eines Gutachters, einem Bergführer, zur Verfügung.
Vonseiten der Anwälte der vier Privatkläger wurde die Frage aufgeworfen, ob die beiden Kinder hätten angeseilt werden müssen. Der Gutachter verneinte dies, indem er darauf hinwies, dass es viele ähnliche Wege gebe. Angesprochen wurde auch die Frage der psychischen und physischen Beurteilung der Mädchen durch den Beschuldigten. Die beiden seien in guter Verfassung gewesen, sagte dieser. Das hätten am Vormittag in einem Klettergarten durchgeführte Übungen gezeigt. Auch das Schuhwerk habe den Anforderungen entsprochen. Der Weg sei wohl feucht, aber nicht glitschig gewesen, hätten die Abklärungen der Polizei ergeben.
Die Beurteilung, die ein Anwalt der Privatklägerschaft bei einem Augenschein im Februar 2016 machte, bewertete die Richterin als nicht schlüssig, weil der Weg damals schneebedeckt gewesen sei. Schlussendlich hatte der Bergführer darauf hingewiesen, dass er rund 100-mal, vor allem mit Jugendlichen, in der Schlucht gewesen sei und es nie Unfälle auf dem Weg zur Abseilstelle gegeben habe.
Zivilklagen abgewiesen
Die Richterin erachtete die übereinstimmenden Aussagen des Gutachters, der mitgegangenen Kollegin und auch jene des Bergführers als glaubwürdig. Bei ihrer Urteilsfindung folgte sie zudem der Auffassung der Staatsanwältin, die keine Verletzung der Sorgfaltspflichten des Beschuldigten ausmachen konnte. Der Bergführer wurde von der Anschuldigung der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Ihm werden die Anwaltskosten von 16 700 Franken vergütet. Der Kanton hat zudem die Verfahrenskosten von rund 18 300 Franken zu übernehmen. Die Forderungen der vier Zivilkläger wurden abgewiesen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Innerhalb zehn Tagen kann dagegen Berufung eingelegt werden. Ob dies geschehen wird, konnten die beiden Anwälte der Privatkläger auf Anfrage dieser Zeitung noch nicht sagen.
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